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Freiwillige Helfer:innen – gut versichert

Rund 500.000 Mitglieder aller freiwilligen Hilfsorganisationen setzen sich ohne ­Entgelt ein – in Notfällen bei Bränden, am Wasser, in den Bergen oder auch im Rahmen von ­Umweltkatastrophen. Sie riskieren viel, um anderen Menschen zu helfen.

Österreich ist ein Land der Freiwilligen und Ehrenamtlichen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten besteht für Mitglieder und Helfer:innen folgender freiwilliger Hilfsorganisationen Versicherungsschutz durch die AUVA:

  • Freiwillige Feuerwehren
  • Freiwillige Wasserwehren
  • Freiwillige Rettungsgesellschaften
  • Österreichisches Rotes Kreuz
  • Österreichischer Bergrettungsdienst
  • Österreichische Wasserrettung
  • Österreichische Rettungshundebrigade
  • Lawinenwarnkommissionen
  • Rettungsflugwacht
  • Strahlenspür- und -messtrupps

Mit Gefährdungen ist immer zu rechnen

Beeindruckend viele Menschen in Österreich haben ihre freiwillige Tätigkeit seit Jahren in ihren Alltag integriert und üben sie mit viel Überzeugung, Gemeinschaftssinn und Leidenschaft aus. Besonders die Mitglieder von Rettungsorganisationen setzen sich mitunter Gefahren aus. Man denke zum Beispiel an Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Bergrettung oder Wasserrettung. Viel Freizeit wird in Ausbildung und Übung investiert, doch das ist noch nicht alles: Bei zahlreichen Gelegenheiten kann es zu Verletzungen im Einsatz der Freiwilligen kommen – bei der Einsatzfahrt mit Martinshorn und Blaulicht, bei der Bergung von Verletzten aus brennenden Gebäuden oder der Suche nach Lawinenopfern. Auch wenn schwierige Situationen laufend trainiert werden und die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung selbstverständlich ist, können Gefahren nicht gänzlich eliminiert werden.

Die Grafik zeigt, dass sich trotz guter Ausbildung und ständiger Übungen Unfälle, die einem Arbeitsunfall gleichgestellt werden, ereignen. Um die Mitglieder für mögliches Leid zu entschädigen, hat der Gesetzgeber einen umfassenden Versicherungsschutz durch die AUVA festgelegt. Für den beitragsfreien Versicherungsschutz bei Ausbildung, Übung und Einsatz – und die damit verbundenen Wege – können durch Zusatzversicherung und erweiterten Versicherungsschutz die Geldleistungen erhöht und der Versicherungsumfang erweitert werden.

Wenn etwas passiert …

Sollte doch einmal ein Unfall passieren, sorgt die AUVA neben der Unfallheilbehandlung auch für alle medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation. Darüber hinaus gibt es finanzielle Entschädigungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Details über den Leistungsumfang finden Sie unter auva.at/auva-ihre-leistungen

Leistungen im Schadensfall

Die AUVA bietet die stationäre oder ambulante Unfallheilbehandlung als Leistung in ihren eigenen Einrichtungen an. Bei Behandlung in anderen Krankenhäusern übernimmt der jeweilige Krankenversicherungsträger die Behandlungskosten. Die Rehabilitation umfasst alle medizinischen Maßnahmen einschließlich der Versorgung mit Prothesen und Hilfsmitteln, berufliche Maßnahmen - zum Beispiel Umschulung – und soziale Maßnahmen wie etwa eine behindertengerechte Adaptierung der Wohnung. Ziel der AUVA ist, Versehrten nach schweren Arbeitsunfällen wieder eine selbstständige Lebensführung und Berufstätigkeit zu ermöglichen.

Finanzielle Entschädigung

Bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit haben Versicherte und Angehörige Anspruch auf Geldleistungen aus der sozialen Unfallversicherung. Für die Höhe der Versehrtenrente sind zwei Größen maßgeblich:

  • die Bemessungsgrundlage
  • der Grad der Schädigung durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit (= Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE)

Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Summe der Arbeitsverdienste im Kalenderjahr vor dem Unfall bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Anspruch auf eine Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate um mindestens 20 % vermindert ist. Wird durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod der / des Versicherten verursacht, erhalten die Anspruchsberechtigten Hinterbliebenenrenten.

Meldepflicht

Damit die AUVA Leistungen erbringen kann, müssen Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei Tagen zur Folge haben, und Berufskrankheiten gemeldet werden. Vergewissern Sie sich, ob die freiwillige Hilfsorganisation dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Im Zweifelsfall melden Sie selbst Ihren Unfall. (ns)


WICHTIG!

Im Interesse ihrer Mtglieder ist jeder freiwilligen Hilfsorganisation die Einbeziehung in die Zusatz­versicherung dringend zu empfehlen!

Besondere gesetzlich übertragene Aufgaben und sonstige Tätig­keiten im ­satzungsmaßigen Wirkungsbereich können mit einem Antrag auf Einbeziehung in den erweiterten Versicherungsschutz versichert werden.

Zur Meldung finden Sie über folgenden Link: auva.at/auva-ihre-leistungen/leistungen-auf-einen-blick/versicherungsschutz/arbeitsunfall/#Meldung-Arbeitsunfall

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© ÖBRD
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© Statistik Austria