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Homeoffice bleibt Vereinbarungssache

Die Zahl der im Homeoffice arbeitenden Menschen ist im Vorjahr sprunghaft ­angestiegen. Damit sind viele Fragen auch in einen rechtlichen Graubereich gewandert, zum Beispiel „Was zählt als Pause?“ oder „Sind Unfälle im Haushalt Arbeitsunfälle?“

Dr. Stefan Zischka, Jurist im Fachbereich Arbeitsrecht

Bisher gab es in Österreich keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice. Lediglich einzelne Kollektivverträge enthielten Bestimmungen zur Arbeit an einem Ort außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte. Mit dem Homeoffice-Gesetz hat der Gesetzgeber nun eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. „Niemand weiß, wie lange uns das flächendeckende Homeoffice noch begleiten wird. Vor diesem Hintergrund ist es sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung hier Klarheit schaffen möchte. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die neuen Bestimmungen legistisch umgesetzt werden“, betont Dr. Stefan Zischka. Der Jurist leitet den Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal.

Die Arbeit im Homeoffice bedarf weiterhin einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmer kann man somit nicht selbst entscheiden, ob man von zu Hause ausarbeitet. Gleichzeitig kann auch der Arbeitgeber ohne entsprechenden Vorbehalt im Arbeitsvertrag seinen Mitarbeitern nicht einseitig Homeoffice anordnen. Es braucht weiterhin eine Homeoffice-Vereinbarung, die schriftlich erfolgen sollte und unter Einhaltung einer einmonatigen Frist von beiden Seiten aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Darüber hinaus ist geplant, einen selbständigen Tatbestand zum Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu schaffen. Die arbeitsrechtlichen Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Homeoffice Anwendung finden.

Bereitstellung von Arbeitsmitteln

Die Bundesregierung hat klargestellt, dass die Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug ist. Zahlungen der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice – etwa für Laptops oder Mobilgeräte – sollen bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei sein.

Auch die Arbeitnehmer können über die Arbeitnehmerveranlagung bis zu 300 Euro als Werbungskosten absetzen. Darunter fallen etwa nachgewiesene Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar in der eigenen Wohnung aufgrund einer Homeoffice-Vereinbarung. Auch Anschaffungskosten für digitale Arbeitsmittel, die allfällige Zuschüsse des Arbeitgebers übersteigen, können als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden. „Steuerlich ist dies begrüßenswert, allerdings eröffnen sich dadurch auch datenschutzrechtliche Risiken: Denn der Arbeitnehmer muss selbst prüfen, ob die von ihm angeschafften digitalen Arbeitsgeräte den datenschutzrechtlichen Sicherheitsanforderungen im Unternehmen entsprechen. Die Kommunikation klarer Vorgaben zu technischen Spezifikationen durch den Arbeitgeber und die Durchführung nachträglicher Prüfungen sind daher dringend angeraten“, betont ­Mag. Sascha Jung, Leiter von IP/IT und des Data Protection Teams bei JWO.
Das vorgestellte Homeoffice-Paket enthält keine spezifischen Regelungen zum Datenschutz für das Arbeiten von zu Hause aus, obwohl das viele datenschutzrechtliche Fragestellungen und Sicherheitslücken aufweist. „Zumindest ein Warnhinweis für die Einhaltung des Datenschutzes wäre aus Gründen der Sensibilisierung sinnvoll gewesen. Denn auch im Homeoffice gelten alle datenschutzrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt fort. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter jedenfalls zur Einhaltung verständlicher und praktisch umsetzbarer datenschutzrechtlicher Regelungen verpflichten“, ergänzt der Datenschutzexperte.

Arbeitnehmer- und Unfallschutz

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass es durch Erarbeitung einer Musterevaluierung für den Arbeitsplatz und eines Leitfadens mehr Informationsangebote geben wird. Was darunter genau zu verstehen ist, bleibt abzuwarten. Den Arbeitsinspektoraten wird es im Zuge dessen aber nicht gestattet sein, sich zu Kontrollzwecken Zugang in die private Wohnung zu verschaffen.

Der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice wurde bereits durch das ­3. Covid-19-Gesetz geregelt. Demnach werden für die Dauer der Covid-19-Maßnahmen auch jene Unfälle als Arbeitsunfälle qualifiziert, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ereignen. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.

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