Unfälle mit verfahrbaren Standgerüsten ereignen sich nicht erst während der Benutzung, sondern häufig bereits beim Auf-, Um- oder Abbau sowie bei Tätigkeiten in vergleichsweise geringer Höhe.
Aktuelle technische Regeln, insbesondere die ÖNORM EN 1004-1:2021 und die ÖNORM EN 1004-2:2022, konkretisieren Anforderungen an Konstruktion, Standsicherheit, Zugänge sowie an Aufbau- und Verwendungsanleitungen für fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen. Die Normen gelten für temporär eingesetzte fahrbare Arbeitsbühnen bis 12 Meter innerhalb von Gebäuden und bis 8 Meter im Freien.
Die frühere EN 1004:2004 wurde durch eine zweiteilige Normenreihe ersetzt. EN 1004-1 behandelt Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen. EN 1004-2 legt fest, wie Aufbau- und Verwendungsanleitungen aufgebaut sein müssen. Damit richtet sich der Blick nicht mehr nur auf das Arbeitsmittel selbst.
Sicherheit nicht erst in großer Höhe
Eine wesentliche Änderung ist der erweiterte Anwendungsbereich. In der Praxis wird die neue EN 1004-1 auch für niedrige verfahrbare Standgerüste herangezogen. Erfasst werden nun auch Systeme unterhalb von 2,5 Metern beziehungsweise ab 0 Meter Plattformhöhe. Gerade bei niedrigen Arbeitshöhen werden Risiken häufig unterschätzt.
Sichere Zugänge und Montageabläufe
Ein Schwerpunkt der überarbeiteten Regelungen liegt auf sicheren Zugängen und auf Montageabläufen, die Absturzrisiken reduzieren. Ziel ist es, riskante Kletterbewegungen zu vermeiden und den Auf-, Um- und Abbau systematischer und sicherer zu gestalten.
Für die sichere Verwendung von verfahrbaren Standgerüsten sind Standsicherheit, verriegelbare Rollen, geeignete Untergründe und die Berücksichtigung der Einsatzbedingungen wesentlich. Gerade im Freien müssen Wind und Witterung mitgedacht werden. Die Norm sieht vor, dass das herstellende Unternehmen hierzu klare Angaben macht.
Bedeutung für Österreich
In Österreich bildet die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) die zentrale Rechtsgrundlage für Sicherheit auf Baustellen. Sie fordert unter anderem standsichere Arbeitsmittel, Schutz gegen Absturz und sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen in der Höhe.
In Österreich ist besonders zu berücksichtigen, dass ab 2 Meter Absturzhöhe laut der BauV auch bei Zwischenplattformen Fußwehren erforderlich sind. Aber auch, wenn die Zwischenplattformen des verfahrbaren Standgerüstes vollumfänglich mit Brust-, Mittel- und Fußwehren ausgestattet sind, dürfen auf diesen trotzdem keine Arbeiten durchgeführt werden.
Normen wie die EN 1004 gelten grundsätzlich als anerkannte Regeln der Technik und werden häufig als Maßstab herangezogen. Betriebe, die verfahrbare Standgerüste der neuen Norm entsprechend einsetzen, erfüllen in der Regel auch die technischen Schutzziele. Aber die Forderung zur Anbringung der Fußwehren ab der genannten Absturzhöhe von 2 Meter ist ein Spezifikum, dass über die Normvorschrift hinausgeht. (sth)
AUVA-Merkblatt M.plus 262 Arbeits- und Schutzgerüste tinyurl.com/3zbpwhjk
AUVA-Merkblatt M 263 Verfahrbare Standgerüste tinyurl.com/bdehdyf5




