Bis 1990 kam Asbest in Österreich vor allem in der Baubranche zur Anwendung. Dann kam das Verbot aufgrund der Risiken für Arbeitnehmer:innen. Arbeiten zur Entfernung des Materials stellen häufig Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten dar. Schutzmaßnahmen sind erforderlich.
Gesundheitsgefahren
Asbestfasern können beim Einatmen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen. Nach einer Latenzzeit von zehn bis 40 Jahren kann es zu irreversiblen Verdichtungen des Lungengewebes (Asbestose), zur Entstehung von Lungenkrebs oder Pleuramesotheliomen kommen.
Bei beruflicher Exposition durch Asbest können die Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie auch unter: bbrz.at
Gesetzliche Grundlagen
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
- Grenzwerteverordnung (4. Abschnitt, GKV)
- Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
Wer darf Asbest beseitigen?
Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen seit 31. 12. 2025 nur von ermächtigten Arbeitgebern:Arbeitgeberinnen durchgeführt werden. Arbeitgeber:innen gelten als ermächtigt, wenn sie in einer bestimmten Liste eingetragen sind, abrufbar beim Arbeitsinspektorat: Asbest – Kein Thema der Vergangenheit (siehe unten).
Weitere Maßnahmen
- Erst- und Folgeuntersuchungen (Lungenfunktionstest alle zwei Jahre, Lungenröntgen alle vier Jahre) sind bei allen Asbestarbeiten vorgeschrieben.
- Vor Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten müssen Arbeitgeber:innen Informationen zu den betroffenen Räumlichkeiten einholen, um potenziell asbesthaltige Materialien zu ermitteln.
- Ernennung eines Verantwortlichen (Aufsichtsperson für Asbestarbeiten)
- Vor Arbeitsbeginn muss ein schriftlicher Arbeitsplan vorliegen.
- Eine Meldung jeder Asbest-Baustelle hat an das BUAK-Portal (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) zu erfolgen.
- Eine Ausnahme besteht bei gelegentlichen Arbeiten.
- Arbeitgeber:innen haben Arbeitnehmer:innen, die Asbeststaub oder Staub asbesthaltiger Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, im Rahmen einer Unterweisung über die sichere Durchführung von Asbestarbeiten zu informieren.
- Zusätzlich wird eine Schulung für Geräte und Maschinen für Asbestarbeiten gefordert.
- § 24 GKV regelt Details zu Messungen der Asbestkonzentration.
- Arbeitgeber:innen müssen dafür sorgen, dass bei Asbestarbeiten sämtliche Maßnahmen für eine Minimierung der Exposition mit Asbest am Arbeitsplatz getroffen werden. (es)
Informationen und Beratung
Asbest – kein Thema der Vergangenheit tinyurl.com/396u6vvj
Österreichische Staub-(Silikose-)Bekämpfungsstelle (ÖSBS) bit.ly/4sHcAFt
Publikationen zum Thema Arbeiten mit Asbest tinyurl.com/mra7y69c
Aktuelle AUVA-Seminare zum Thema auvkurs.at/portal




