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Berufskrankheiten: Lärmsch­wer­hörigkeit

Lärm ist ein weitverbreitetes Problem in vielen Arbeitsumgebungen und stellt sowohl für ­Arbeitnehmer:innen als auch für Arbeitgeber:innen ­erhebliche Risiken dar. Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten.

BK Lärm 5.1.1 ist die am häufigsten vorkommende Berufskrankheit. Lärmschwerhörigkeit entsteht durch langfristige Exposition gegenüber hohen Lärmpegeln am Arbeitsplatz. Häufige Ursachen sind laute Maschinen in der Industrie, Bauwerkzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, Transportwesen, Musik- und Unterhaltungsindustrie sowie das Militär. Die Wahrscheinlichkeit, eine Lärmschwerhörigkeit zu entwickeln, hängt von der Intensität und Dauer der Lärmbelastung ab. Ein Tageslärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr kann bereits schädlich sein.

Symptome und Auswirkungen

Lärmschwerhörigkeit kann eine Reihe von Symptomen verursachen, die oft schleichend auftreten. Zu den häufigsten Symptomen gehören Hörverlust, Tinnitus, verzerrtes Hören, Schwierigkeiten bei der Sprachverständlichkeit, ein Gefühl von Druck oder Watte im Ohr und in einigen Fällen Schwindel. Diese Symptome können die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Es ist wichtig, bei ersten Anzeichen eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um eine frühzeitige Diagnose und Behandlung zu ermöglichen.

Grenzwerte und Recht

In der Allgemeinen Arbeitnehmer:innenschutzverordnung (AAV) sind folgende Beurteilungspegel als Grenzwerte der Lärmexposition für unterschiedliche Tätigkeiten festgelegt:
50 dB(A) bei überwiegend geistigen Tätigkeiten
70 dB(A) bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Tätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten
85 dB(A) für alle übrigen Tätigkeiten

Wird am Arbeitsplatz ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten, dann liegt eine Gehörgefährdung vor. Für diesen Fall sind im Arbeitnehmer:innenschutzgesetz (ASchG) und in ergänzenden Verordnungen Bestimmungen festgelegt, die die Erhaltung des Gehörs der betroffenen Arbeitnehmer:innen gewährleisten sollen. Dazu gehören die Verpflichtung zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen, die kostenlose Bereitstellung und konsequente Verwendung von Gehörschutzmitteln sowie die Durchführung von Einstellungs- und wiederkehrenden Untersuchungen des Gehörs (§ 50 ASchG).

Probleme durch Lärm

Gesundheitliche Auswirkungen: Lang­­­­­fristige Lärmbelastung kann zu Lärmschwerhörigkeit führen, einer irreversiblen Schädigung des Innenohrs. Lärm wirkt auch als Stressfaktor und kann zu schnellerer Ermüdung und erhöhter Fehlerquote führen. Vibrationen, die oft mit Lärm einhergehen, können zu Erkrankungen des Bewegungsapparats und des Nervensystems führen.
Produktivitätseinbußen: Lärm kann die Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiter:innen beeinträchtigen, was zu einer geringeren Produktivität führt. In lauten Umgebungen ist die Verständigung erschwert, was die Zusammenarbeit und Effizienz beeinträchtigt.

Risiken für Arbeitgeber:innen

Rechtliche Verpflichtungen: Arbeitgeber:innen sind gesetzlich verpflichtet, die Lärmbelastung am Arbeitsplatz zu überwachen und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter:innen zu ergreifen.
Wirtschaftliche Folgen: Gesundheitsprobleme durch Lärm können zu erhöhten Fehlzeiten und damit verbundenen Kosten führen.

Präventivmaßnahmen

Technische Maßnahmen: Einsatz von Maschinen und Geräten, die weniger Lärm erzeugen, sowie Installation von schalldämmenden Materialien und Wänden, um den Lärmpegel zu reduzieren.

Organisatorische Maßnahmen: Begrenzung der Zeit, die Arbeitnehmer:innen lauten Umgebungen ausgesetzt sind, und regelmäßige Pausen in ruhigen Bereichen, um den Ohren Erholung zu ermöglichen.

Persönliche Schutzmaßnahmen: Verwendung von Ohrstöpseln oder Kapselgehörschützern, die den Lärmpegel senken, sowie regelmäßige Schulungen und Unterweisungen der Mitarbeiter:innen über die Gefahren von Lärm und die richtige Nutzung von Gehörschutzmitteln.
Arbeitsmedizinische Vorsorge: Re­­gelmäßige Hörtests nach § 50 ASchG, um frühzeitig Anzeichen von Hörverlust zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Beratungen durch erfahrene Messtechniker:innen oder Arbeitsmediziner:innen können Mitarbeiter:innen davon überzeugen, wie wichtig es ist, Gehörschutz immer zu verwenden.

BK-Meldung

Die BK-Meldung kann über die AUVA-Website aufgerufen und per ID Austria oder Mailanhang abgesandt werden. Intern wird die Meldung von der Leistungsabteilung und der Landesstelle geprüft, Versicherungszeiten werden festgelegt und eventuell wird eine Expositionserhebung durchgeführt. Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn die Meldung falsch ist oder der:die Betroffene nicht bei der AUVA versichert ist. In diesem Fall wird eine gutachterliche Feststellung eingeleitet. Beim Lärm ist dies ein:eine Vertragspartner:in, und nach Abschluss wird diese vom:von der Chefarzt:Chefärztin vidiert. Es erfolgt eine Anerkennung oder Ablehnung. Wird sie anerkannt, gibt es die Möglichkeit, die Versicherten mit einem Hörgerät zu versorgen. Gezahlt wird erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 %. Der Anspruch auf Versehrtenrente wird ab 20 % MdE gewährleistet und als Dauerrente über die Pension hinaus ausgezahlt. Die Abwicklung dauert in der Regel einige Monate bis zu einem halben Jahr, bei Klagen auch länger. (vs)

Link-Tipps

AUVA Leistungen auva.at/auva-ihre-leistungen/leistungen-auf-einen-blick

Ärztliche Meldung einer Berufskrank­heit auva.at/auva-ihre-leistungen/leistungen-auf-einen-blick/versicherungsschutz/aerztliche-meldung-einer-berufskrankheit/

Meldung Berufskrankheit durch das Unternehmen meine-uv.at/uvportal/views/public/dienstgeber/berufskrankheitmelden.xhtml?contentid=10007.864756&portal=­meineuvportal

In den folgenden Ausgaben des Magazins ALLE!ACHTUNG! werden die häufigsten ­Berufskrankheiten (lt. Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz [BGBl. I Nr. 18/2024]) beschrieben und erklärt, ebenso die Vorgangsweise bei der Meldung und notwendige ­Präventionsmaßnahmen.

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© BrianAJackman/iStock
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Die genaue Durchführung der BK-Meldung ermöglicht eine rasche Abwicklung.