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Hitzeschutzverordnung: Neue Regeln für heiße Tage

Mit 1. Jänner 2026 ist die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) in Österreich in Kraft getreten. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, Beschäftigte bei Tätigkeiten im Freien vor gesundheitlichen Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen.

2025 zählt erneut zu den wärmsten Jahren seit Beginn der Messungen. In Österreich liegt der Temperaturanstieg mit +3,1 °C deutlich über dem globalen Durchschnitt. Die Zahl der Hitzetage und Hitzewellen hat stark zugenommen. Internationale Studien zeigen, dass mit steigenden Temperaturen nicht nur hitzebedingte Erkrankungen steigen, sondern auch die Arbeitsunfälle zunehmen.

Die neue Hitzeschutzverordnung stellt konkrete Schutzmaßnahmen bereit und geht damit über reine Verwaltung hinaus. Die Regelung gilt für Arbeiten im Freien, wenn Arbeitnehmer:innen Hitze oder UV-Strahlung ausgesetzt sind. Ab einer Hitzewarnung der GeoSphere Austria Stufe 2 sind Maßnahmen umzusetzen. Arbeitgeber:innen müssen Ge­­fahren durch Hitze und UV-Strahlung betrieblich ermitteln und beurteilen, wobei verschiedene Einflussfaktoren wie Luftfeuchtigkeit, Wärmestrahlung, Wind, Arbeitsschwere und Kleidung einbezogen werden. Unter außergewöhnlichen Bedingungen ist für die Beurteilung der Hitzebelastung der WBGT-Index (Wet Bulb Globe Temperature) der Goldstandard. Zu dem bietet er Schwellenwerte zur Beurteilung des Gefährdungspotenzials an. 

Schutzmaßnahmen ab April

UV-Strahlung ist eine ernsthafte Gesundheitsgefahr; UV-Schutzmaßnahmen können schon ab April notwendig werden, da langfristige UV-Belastung zu Hautkrebs führen kann. In der Liste der Berufskrankheiten sind unter Punkt 7.4.2 auch weißer Hautkrebs, das sogenannte Plattenepithelkarzinom sowie aktinische Keratosen aufgeführt, wenn diese durch UV-Strahlung im Beruf entstanden sind.

Zur Beurteilung der Gefahren müssen auch individuelle Risikofaktoren wie Alter, Vorerkrankungen oder fehlende Akklimatisation ebenfalls berücksichtigt werden.
Bei Hitzewellen muss beachtet werden, dass die Belastung durch hohe Temperaturen oft mehrere Tage anhält und es in sogenannten Tropennächten keine ausreichende nächtliche Abkühlung gibt.

Die Hitze-V beschreibt ­beispielhaft die Festlegung ­geeigneter Maßnahmen:

  • Maßnahmen zur Gefahrenver­meidung, z. B. Arbeitszeitverlagerung, Reduzierung schwerer ­Arbeiten
  • Technische Maßnahmen, 
  • z. B. Beschattung, Wasser­ver­nebelung
  • Organisatorische Maßnahmen, 
  • z. B. Tätigkeitswechsel, Akklima­tisierung
  • Persönliche Schutzmaßnahmen, 
  • z. B. leichte Kleidung, Kopfschutz, Sonnenbrille, Sonnenschutzcreme (alle mit UV-Schutz), ausreichende Flüssigkeitszufuhr
  • Notfallmaßnahmen zur Ersten Hilfe bei hitzebedingten Gesundheits­problemen

Besondere Schutzmaßnahmen:

  • Bereitstellung von Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken
  • UV-Schutz durch persönliche Schutzausrüstung hat Vorrang vor Sonnenschutzcremen
  • Schutz vor übermäßiger Erwärmung in Aufenthaltsräumen
  • Fahrzeug- und Krankabinen müssen klimatisiert sein. Wenn das nicht möglich ist, sind alternative ­Maß­nahmen verpflichtend.

Bei Information und Unterweisung ist der Anspruch auf Zugang zu aktuellen Hitzewarnungen und UV-Index mit aufgenommen worden. Die Verordnung bringt eine neue arbeitsmedizinische Untersuchung bezüglich natürlicher UV-Strahlung auf eigenen Wunsch mit sich. (go)

In den folgenden Ausgaben des Magazins ALLE!ACHTUNG! werden die häufigsten ­Berufskrankheiten (lt. Berufskrankheiten-Moderni­sierungs-Gesetz [BGBl. I Nr. 18 / 2024]) beschrieben und erklärt, ebenso die Vorgangs­weise bei der Meldung und notwen­dige ­Präventionsmaßnahmen.

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Die neue Regelung setzt auf konkrete Schutzmaßnahmen.
© golfcphoto/iStock