Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen Jump to sub navigation

Rechtsinformation: Was bei Wegunfällen mit E-Scootern zu beachten ist

E-Scooter gehören heute zum Straßenbild. Immer mehr Menschen steigen auf die elektrisch betriebenen Roller um, die gerade für die letzte Meile von der U-Bahn nach Hause, für den schnellen Weg ins Büro oder als flexible Ergänzung zum Auto praktisch sind.

Doch je mehr E-Scooter unterwegs sind, desto häufiger kommt es zu Unfällen, und die haben oft schwerwiegende Folgen. Die Fahrer:innen sind ungeschützt unterwegs, fahren relativ schnell, stehen instabil auf kleinen Rädern und tragen selten einen Helm. Schon kleine Hindernisse wie Schlaglöcher, Schienen oder Gehsteigkanten können dazu führen, dass jemand stürzt. Kommt dann noch Alkohol, schlechte Sicht oder das Fahren zu zweit auf einem Scooter hinzu, sind schwere Kopfverletzungen, Knochenbrüche oder innere Verletzungen keine Seltenheit. Wichtig ist daher auch die Frage, wie Wegunfälle mit E-Scootern rechtlich einzuordnen sind.

Unter Wegunfällen versteht man Unfälle auf bestimmten im Gesetz besonders genannten Wegen, die eigentlich private Wege sind, aber aus sozialpolitischen Gründen dennoch unter Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) stehen. Der bekannteste derart geschützte Weg ist der Weg zwischen dem ständigen Aufenthalt („Wohnort“) und dem Ort der Erwerbstätigkeit („Büro, Betriebsstätte“).

Wenn es auf einem derartigen Weg zu einem Unfall mit einem E-Scooter kommt, kann der UV-Schutz nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Grundsätzlich kann auch bei Wegunfällen mit dem E-Scooter UV-Schutz bestehen.

Damit UV-Schutz besteht, müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt sein. Von besonderer praktischer Bedeutung sind folgende Prüfschritte:

Auch beim E-Scooter ist nur der „direkte Weg“ geschützt. Auf privat motivierten Ab-, Um- oder Rückwegen besteht auch mit dem E-Scooter grundsätzlich kein UV-Schutz.

Bei E-Scootern besteht UV-Schutz nur, wenn die allgemeinen Weggefahren für den Unfall wesentlich waren. Unter allgemeinen ­Weg­gefahren versteht man zum Beispiel die Wechselfälle der Witterung wie Regen, Schnee oder Eis, Fahrbahnschäden oder das Ver­halten Dritter. Geht der Unfall jedoch ­wesentlich auf eine ­E-Scooter-immanente Gefahr zurück, besteht kein ­UV-Schutz. Unter E-Scooter-immanenter Gefahr versteht man ­Risiken, die sich unmittelbar aus dem ­Fort­bewegungstypus E-Scooter ergeben, beispielsweise ­aufgrund der geringen Stabilität oder auch der losen Verbindung zwischen dem E-Scooter und dem:der Fahrer:in.

Die Entscheidung, ob eine allgemeine Weggefahr oder eine E-Scooter-immanente Gefahr wesentlich für den Unfall war, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Sie ist besonders dann kompliziert, wenn sich bei einem Unfall verschiedene Gefahren gleichzeitig verwirklichen.
Bei Unfällen mit betrieblicherseits zur Verfügung gestellten E-Scootern auf betrieblichen Wegen ist der UV-Schutz umfassender gegeben. Die AUVA empfiehlt jedoch Dienstgebern:Dienstgeberinnen, ihren Mitarbeitenden andere, sicherere Verkehrsmittel zur Verfügung zu stellen. Generell ist das Unfallrisiko bei Verwendung von E-Scootern erhöht, schwere Verletzungen sind möglich. (lg)

Beispiele für die Abgrenzung der Gefahrensphären

  • Werde ich zum Beispiel von einer dritten Person angefahren, verwirklicht sich nur eine allgemeine Weggefahr. 
  • Verliere ich das Gleichgewicht auf einer ebenen, trockenen Stelle ohne sonstige Fremdeinwirkung, verwirklicht sich eine E-Scooter-immanente Gefahr. 
  • Stürze ich jedoch, weil es kleine Schlaglöcher gibt, die für den E-Scooter aufgrund der kleinen Räder ein Problem sind, verwirklichen sich mehrere Gefahren. Ob in einem derartigen Fall UV-Schutz besteht, muss immer im Einzelfall geprüft werden.­
08.png
© RUSSELLTATEdotCOM/ISTOCK, Ali Kahfi/iStock